Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- Allgemeines
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Bestellungen, Kaufverträge und Lieferungen von, mit und durch KONSTRUKTIEWERKHUIZEN STAS NV (im Folgenden „STAS NV“ genannt). Sie bilden einen integralen Bestandteil jedes mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags und gelten unbeschadet aller anderen Bedingungen (wie u. a. die für die Waren geltenden Garantiebedingungen), die zwischen STAS NV und dem Kunden vereinbart wurden. Mit der Erteilung einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit dem Inhalt und der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, bestätigt, dass er sie vorab gelesen hat und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen.
- Bestellungen
2.1 Alle (direkt oder über (kommerzielle) Vermittler von STAS NV) erhaltenen Bestellungen sind für STAS NV nur dann gültig und verbindlich, wenn diese von STAS NV selbst schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser Bestätigung stellt den endgültigen Kaufvertrag dar. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen genannten Gewichte bzw. Abmessungen von Waren sind nur Richtwerte und sind für STAS NV nicht bindend.
2.2 Bestellungen werden zu den im Kaufvertrag genannten Preisen berechnet. Alle möglichen gesetzlichen Steuern und Abgaben gehen immer zu Lasten des Kunden.
2.3 STAS NV behält sich ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach dem Zustandekommen des Vertrags mit dem Kunden einer oder mehrere Selbstkostenfaktoren (u. a. Rohstoff-, Energie- und Arbeitspreise sowie andere staatliche Abgaben) nachweislich um mindestens 10 % steigen, auch wenn dies auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist. STAS NV wird den Kunden schriftlich oder per E-Mail über den neuen Preis informieren. Wenn der Kunde den neuen Preis nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit, den Vertrag per Einschreiben zu kündigen. Wenn STAS NV diese Kündigung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des neuen Preises erhalten hat, wird davon ausgegangen, dass der Kunde den neuen Preis akzeptiert.
- Lieferung und Risiko
3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden alle Waren von STAS NV gemäß Incoterms® 2020 Ex Works (benanntes Lager von STAS NV) geliefert.
3.2 Die mitgeteilten Lieferzeiten, auch in einer Auftragsbestätigung, sind stets nur Richtwerte und unverbindlich, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Einhaltung dieser Termine verbindlich ist. Sie beginnen erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäß und vollständig angenommenen Bestellung. Die Lieferfrist wird in jedem Fall verlängert bei höherer Gewalt (wie in Artikel 6.1 dieser allgemeinen Bedingungen beschrieben) oder bei verspäteter Zusendung von Unterlagen und Informationen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags durch STAS NV erforderlich sind, auch wenn diese Verspätung der Zusendung nicht vom Kunden verursacht wurde. Die Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit kann vom Kunden in keinem Fall zum Auflösen des Vertrags geltend gemacht werden.
3.3 Im Falle einer begrenzten Verfügbarkeit einiger oder aller Rohstoffe oder Teile, die STAS NV für die Produktion ihrer Waren benötigt, ist STAS NV berechtigt, ihre verfügbaren Bestände oder Waren unter ihren Kunden nach einem Standard aufzuteilen, den sie für angemessen hält, und ist berechtigt, Aufträge entsprechend anzunehmen und auszuführen.
3.4 Zusätzliche Arbeiten, die während der Fertigung der Ware in Auftrag gegeben werden, werden nach Fertigstellung der Ware berechnet. Der Kunde bestätigt, dass er über alle Eigenschaften und technischen Daten der zu liefernden Ware vollständig informiert wurde. Hat der Kunde die Ware nicht innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung der Verfügbarkeit abgenommen, gehen alle weiteren Kosten für Lagerung etc. zu Lasten des Kunden. Wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung über die Bereitstellung abgeholt wird, behält sich STAS NV das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden aufzulösen. Die Lagerung der Ware bis zur Lieferung oder Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
- Nichtkonformität und (sichtbare) Mängel
4.1 Der Empfang der Ware erstreckt sich auf die sichtbaren Mängel der Ware. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel und/oder Nichtkonformität sind vom Kunden schriftlich durch einen Vermerk auf dem Lieferschein zu formulieren. Nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden können Reklamationen wegen sichtbarer Mängel nicht mehr anerkannt werden. Verweigert der Kunde die Unterschrift auf dem Lieferschein, so gilt die Ware als abgenommen, es sei denn, der Kunde erhebt innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung einen begründeten schriftlichen Widerspruch. Im Falle einer Nichtkonformität wird STAS NV nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums ersetzen oder reparieren, ohne dass der Kunde Anspruch auf eine (zusätzliche) Entschädigung hat.
4.2 Unbeschadet der Anwendung der Garantiebedingungen für die betreffenden Waren und der darin festgelegten Bedingungen müssen Beanstandungen von versteckten Mängeln unverzüglich schriftlich und mit einer klaren Beschreibung der Mängel an STAS NV gemeldet werden. Eine Klage wegen versteckter Mängel erlischt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben wird. Die Garantie umfasst die Reparatur oder den Ersatz der defekten Teile nach dem Ermessen von STAS NV. Alle Kosten für Transport, Arbeitszeit etc. gehen zu Lasten des Kunden. Reklamationen, auch wenn sie begründet sind, und gleich welcher Art, berechtigen den Kunden nicht, die weitere Ausführung eines Vertrags mit STAS NV auszusetzen.
- Haftung
Unbeschadet der Anwendung anderer Haftungsbeschränkungsbestimmungen ist die Haftung von STAS NV in allen Fällen, auch im Falle der Auflösung, immer auf den maximalen Wert der mangelhaften Waren oder Teile beschränkt. STAS NV kann unter keinen Umständen für jeglichen indirekten (bzw. Form von indirektem) Schaden haftbar gemacht werden, wie z. B. Entschädigung für Nutzungsausfall oder Schäden an Personen oder Gütern oder Schäden, die von Dritten erlitten wurden, sowie für jegliche andere Folgeschäden. Unbeschadet des Vorstehenden ist die Haftung von STAS NV im Falle der Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf maximal 3 % des Kaufpreises und im Falle der Kaufaufhebung zu Lasten von STAS NV auf maximal 10 % des Kaufpreises beschränkt. Die Haftung und die (gesetzlichen und konventionellen) Garantien von STAS NV erlöschen, sobald die Waren oder Teile davon ohne ihr Eingreifen und ihre Zustimmung be- oder verarbeitet oder weiterverkauft worden sind. Die Ware darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STAS NV zurückgeschickt werden. Eine Zustimmung zur Rücknahme der Ware bedeutet kein Anerkenntnis der Haftung. Wenn der Kunde STAS NV eine bestimmte Ausführung auferlegt oder vorschreibt, ist der Kunde allein dafür verantwortlich und STAS NV ist nicht für eine Garantie oder Kontrolle verantwortlich.
- Höhere Gewalt/geänderte Umstände
6.1 STAS NV haftet nicht für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf eine Situation höherer Gewalt zurückzuführen ist, wie z. B. (Betriebs-) Unfälle, Arbeitskonflikte, Unruhen, Streiks oder Arbeitskräftemangel, Aussperrung, Embargo, Maschinenausfall, Material-, Brennstoff-, Rohstoff- oder Strom-/Energiemangel, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen, Terrorismus oder terroristische Bedrohungen, Epidemien und/oder Pandemien (einschließlich daraus resultierender staatlicher Maßnahmen), behördlich geforderte, beantragte oder gewährte Prioritäten, gesetzliche Beschränkungen oder Beschränkungen durch Rechtsvorschriften, höhere Gewalt seitens eines Lieferanten oder Subunternehmers sowie Fehler oder Verzögerungen, die Dritten zuzurechnen sind, oder andere Ursachen, unabhängig davon, ob sie den oben genannten ähnlich sind oder nicht. STAS NV ist nicht verpflichtet, den unverschuldeten und unvorhersehbaren Charakter des Umstands, der höhere Gewalt darstellt, zu beweisen. In einem solchen Fall ist STAS NV berechtigt, die Ausführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat. In jedem Fall wird der Zeitraum, in dem STAS NV ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen muss, um die Dauer dieser Umstände verlängert.
6.2 Wenn STAS NV ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, wird der Kunde schriftlich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beginn der Umstände, die diese Nichterfüllung verursachen, darüber informiert.
6.3 Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 3 Monate an, hat der Kunde das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat keine der beiden Parteien Anspruch auf eine Entschädigung durch die andere Partei. In einem solchen Fall verpflichtet sich STAS NV, dem Kunden unverzüglich alle von ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bereits gezahlten Beträge zu erstatten.
6.4 Falls eine Änderung der wirtschaftlichen Umstände (die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war) zu einer unangemessenen oder unverhältnismäßigen Belastung für STAS NV bei der Erfüllung des Vertrags führt, kann STAS NV nach Benachrichtigung des Kunden verlangen, dass sich die Parteien treffen und nach Treu und Glauben über eine faire Überarbeitung des Vertrags verhandeln, um sicherzustellen, dass STAS NV keinen übermäßigen Schaden erleidet und/oder dass ein Gleichgewicht wiederhergestellt wird. Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dieser Mitteilung keine Einigung erzielt wird, kann STAS NV den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen per Einschreiben an die andere Partei entschädigungslos kündigen.
- Zahlung
Alle Rechnungen sind zahlbar in bar, netto und ohne Abzug oder Aufrechnung in Waregem, drei Tage, nachdem STAS NV den Kunden benachrichtigt hat, dass die bestellten Waren fertiggestellt sind und ihm zur Abholung zur Verfügung stehen, oder in Ermangelung einer solchen schriftlichen Benachrichtigung, bei Lieferung. Rabatte sind nur gültig, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines fälligen Betrages werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr fällig, und der ausstehende Betrag wird von Rechts wegen am zehnten Tag nach der Inverzugsetzung um 10 % erhöht, mit einem Mindestbetrag von 250 EUR und einem Höchstbetrag von 3.000 EUR. Bei Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle anderen geschuldeten Beträge sofort fällig, unabhängig von zuvor gewährten Zahlungszielen. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung hat STAS NV von Rechts wegen ein Zurückbehaltungsrecht an allen Waren, die sich noch in ihren Werkstätten befinden, als Sicherheit für die Zahlung seitens des Kunden. Wenn STAS NV vom Kunden Wechsel zur Zahlung annimmt, werden die Einziehungs- und Diskontkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn STAS NV dem Kunden die Möglichkeit einräumt, in mehreren Raten zu zahlen, ggf. mittels Wechseln zu verschiedenen Fälligkeitsterminen, wird bei Nichtzahlung eines einzigen Wechsels zum Fälligkeitstermin der gesamte ausstehende Betrag auf einmal fällig, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Reklamationen, die sich auf die Rechnung beziehen, müssen unter Androhung des Verfalls innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben mit Begründung eingereicht werden.
- Vorauszahlung und verspätete Zahlung
8.1 STAS NV ist in jedem Fall berechtigt, vor der Lieferung der Waren oder der Fortsetzung der Lieferung nach eigenem Ermessen die Zahlung eines Vorschusses oder einer Bankgarantie durch den Kunden zu verlangen. STAS NV ist berechtigt, die verbleibenden Lieferungen auszusetzen, wenn der Kunde die vorgenannte Anforderung nicht erfüllt oder wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, auch wenn zwischen den Parteien ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde. Unter den vorgenannten Umständen ist STAS NV auch berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der STAS NV durch den Lieferverzug oder die Nichterfüllung des Vertrags entstanden ist.
8.2 Bei Zahlungsverzug oder Nichtbeachtung der Aufforderung von STAS NV zur Vorauszahlung oder zur Bereitstellung einer Bankgarantie für die Zahlung ist STAS NV berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und von Rechts wegen zu kündigen, ohne dem Kunden eine Entschädigung zu schulden. In einem solchen Fall schuldet der Kunde STAS NV jedoch eine Entschädigung, deren Mindestbetrag auf 20 % des vereinbarten Warenpreises festgelegt wird, wobei ein darüber hinausgehender Betrag von STAS NV zu belegen ist.
- Stornierung, Kündigung und Auflösung
9.1 Jede Stornierung, Kündigung oder Annullierung einer Bestellung oder eines Vertrags durch den Kunden oder auf dessen Kosten berechtigt STAS NV zur Forderung einer Entschädigung, deren Mindestbetrag 20 % des vereinbarten Preises beträgt, wobei ein darüber hinausgehender Betrag von STAS NV zu belegen ist. In diesen Fällen ist STAS NV auch berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden auszusetzen und/oder alle mit dem Kunden geschlossenen Verträge aufzulösen, ohne gerichtliche Intervention, ohne vorherige Inverzugsetzung, ohne Schadensersatz für den Kunden und dies unbeschadet des Rechts von STAS NV auf Schadensersatz, dessen Mindestbetrag 20 % des vereinbarten Preises beträgt, wobei ein darüber hinausgehender Betrag von STAS NV zu belegen ist.
9.2 STAS NV ist berechtigt, Verträge mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention und ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz aufzulösen, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung von STAS NV in Anwendung von Artikel 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzukommen, oder wenn sich die finanzielle Situation des Kunden während der Erfüllung des Vertrags so verändert, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder der Verlust von Garantien für ihre Forderungen befürchtet werden muss, oder wenn sich der Kunde in einem Konkursverfahren befindet.
9.3 Wenn STAS NV sich dafür entscheidet, den Vertrag gemäß Artikel 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzulösen, ist STAS NV berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern. In diesem Fall schuldet der Kunde weiterhin den vollen Rechnungsbetrag sowie Zinsen, Kosten und Schadensersatz, allerdings unter Anrechnung eines Betrages in Höhe des tatsächlichen Wertes der zurückgenommenen Ware.
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum von STAS NV, bis alle Schulden des Kunden gegenüber STAS NV endgültig und vollständig beglichen sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nicht an Dritte zu verkaufen oder zu übergeben, solange die Ware im Eigentum von STAS NV steht. Bei Nichteinhaltung dieses Verbots ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 50 % des Verkaufspreises vom Kunden zu zahlen. Gegebenenfalls gilt die Eigentumsvorbehaltsklausel, oder der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den Preis, zu dem der Kunde die Ware weiterveräußert hat, oder auf die daraus resultierende Forderung des Kunden. Der Kunde erkennt an, dass diese Eigentumsvorbehaltsklausel ihm vor der Lieferung der Ware zur Kenntnis gebracht und von ihm akzeptiert wurde. Dieser Eigentumsvorbehalt zugunsten von STAS NV verhindert jedoch nicht, dass alle Risiken des Verlusts und/oder der Beschädigung der Waren und/oder Dritter ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren der alleinigen Verantwortung des Kunden obliegen. Etwaige vom Kunden gezahlte Vorschüsse werden immer von STAS NV als Entschädigung für eventuelle Verluste im Falle des Weiterverkaufs der Waren übernommen. Eine Verpfändung oder Bürgschaft für unbezahlte Waren oder Waren, die im Eigentum von STAS NV stehen, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von STAS NV zulässig. Der Kunde muss STAS NV jegliche (Form der) Beschlagnahmung solcher Waren unverzüglich melden.
- Aufrechnung
STAS NV und der Kunde erklären ausdrücklich, dass alle Forderungen jeglicher Art, gegenwärtig und zukünftig, die sie gegeneinander haben, automatisch mit allen Schulden jeglicher Art, gegenwärtig und zukünftig, die sie einander schulden, verrechnet werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Forderungen und Schulden entstehen, unabhängig von ihrer Verjährung. Im Falle des Konkurses oder der Auflösung des Kunden oder wenn der Kunde ein gerichtliches Sanierungsverfahren beantragt, ist STAS NV berechtigt, vom Kunden alle ausstehenden Forderungen jeglicher Art, die zum Zeitpunkt des Konkurses, der Auflösung oder des Antrags auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren fällig sind, zurückzufordern. STAS NV ist berechtigt, alle zu Lasten des Letzteren noch bestehende Forderungen jeglicher Art, ob fällig oder nicht, mit den zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Schulden zugunsten von STAS NV zu verrechnen, bevor eine Zahlung an die gemeinsamen Gläubiger des Konkurses, der Auflösung oder der Beantragung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens erfolgt.
- Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung (ganz oder teilweise) oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen (wie z. B. Garantiebedingungen) unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen oder des Teils der betreffenden Bestimmung, der nicht unwirksam oder undurchführbar ist. In einem solchen Fall werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtsgültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
- Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Alle mit STAS NV abgeschlossenen Verträge unterliegen belgischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Übereinkommens vom 14. Juni 1974 über die Verjährungsfrist im internationalen Warenkauf. Im Falle von Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte in Gent, Abteilung Kortrijk, zuständig. Die Vorlage des Wechsels ändert nichts an der Zuständigkeit.
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